Anerkennungszahlungen
Die Deutsche Bischofskonferenz hat im Herbst 2020 beschlossen, die bisherigen "Zahlungen zur Anerkennung des Leids" zu korrigieren. Daher gibt es seit dem 1. Januar 2021 die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Anerkennungszahlungen zu stellen.
1. Informationen zur Antragsstellung
Ausführliche Informationen dazu gibt es auf der Internetseite des Eckigen Tisches:
https://www.eckiger-tisch.de/betroffene-anerkennungszahlungen/
Dort wird nicht nur der Ablauf des Verfahrens erläutert. Es werden auch Tipps für das Ausfüllen der Anträge gegeben.
Weitere Informationen (mit Formular) gibt es auf der Seite Ehemaliger Heimkinder https://www.veh-ev.eu/formular/
Die offiziellen Antragsformulare und Verlautbarungen zum Verfahren gibt es auf der Internetseite der Deutschen Bischofskonferenz: Sexueller Missbrauch: Deutsche Bischofskonferenz (dbk.de)
2. Anmerkungen zum Verfahren
a) Unabhängigkeit des Entscheidungsgremiums
Im Gegensatz zur ersten Antragsstellung wird die Entscheidung über die Höhe der Zahlungen nicht von Kirchenvertretern selbst festgelegt, sondern von einer unabhängigen Expertengruppe (UKA), die seit dem 1.1.2021 existiert und sich aus Fachleuten unterschiedlicher Fachrichtungen zusammensetzt. Merkwürdig ist allerdings, dass nicht diese Fachleute die Kriterien für die Bewertung festgelegt haben. Diese Kriterien wurden bereits im Jahre 2020 von der DBK vorgegeben. Auch die Höhe der Zahlungen war bereits vorab von der DBK begrenzt worden (1.000€ bis 50.000€, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen). Abweichungen von der Maximalzahlung gibt es nur mit gesonderter Zustimmung des jeweiligen Bistums.
b) Betroffenenorientierung
Angeblich dient das von der DBK gewählte Verfahen insbesondere den Betroffenen. Da das Gremium nur aus 7 Personen ( inzwischen 11) besteht, sich nur einige Male im Jahr trifft, wird es Jahre dauern, bis alle Anerkennungsverfahren abgearbeitet sind. Dass sich die Verfahren über Jahre hinziehen wird, ist von vornherein einkalkuliert, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Betroffenen.
Sollte es auch nicht so sein, dass die Antragssteller und ihre Berater darüber informiert werden, welche Aspekte in der Antragsstellung bedeutsam sind, welche für die Experten eher unwichtig für deren Bewertungen sind? Das erneute Antragsverfahren wird für die meisten Betroffenen ohnehin zu großer Belastung führen. Eigentlich sollte es also allen Verantwortlichen ein dringendes Bedürfnis sein, diese Belastungen zu minimieren. Das setzt aber voraus, dass die Berater der Betroffenen detailliert über die Entscheidungskriterien des Gremiums informiert werden. Eine solche Beratung gab es und gibt es aber nicht.
c) Rechtssicherheit?
Die Geschäftsordnung des Entscheidungsgremiums soll einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens garantieren. Die aktuelle Geschäftsordnung stammt aus dem September 2021. Auf welcher Grundlage wurde in den Monaten davor entschieden?
Es verwundert zudem, dass die Bischofskonferenz mit diesem Anerkennungsverfahren ein Regulierungsverfahren installiert hat, das bereits innerhalb des ersten Jahres wegen der Anzahl der Anträge reformbedürftig ist. Dabei war die hohe Zahl der Anträge absehbar! Denn selbst Erzbischof Woelki hat im Vorfeld die Neuregelung kommentiert mit den Worten: "Es geht wenigstens um ein Mindestmaß an Gerechtigkeit".
Ursprünglich war vorgesehen, dass mindestens 5 der 7 Gremienmitglieder mit unterschiedlicher Fachexpertise über einen Antrag entscheiden (Juristen, Psychologen ...). Im jetzigen Verfahren wird die Anzahl der Experten pro Antrag auf 3 reduziert. Das bedeutet, dass man bei der aktuellen Bewertung auf die Sichtweise bestimmter Fachrichtungen bewusst verzichtet. Das ist nicht nur eine quantitative, sondern auch eine qualitative Veränderung des Verfahrens!
Das Ergebnis der Entscheidungskommission ist praktisch nicht anfechtbar. Ein einmaliges Widerspruchsrecht gegen den Bescheid ist laut Bischofskonferenz zwar geplant, aber bisher nicht rechtswirksam. Selbst wenn es rechtswirksam wäre: Einen sachlich fundierten Widerspruch gegen eine Entscheidung kann man doch nur einlegen, wenn man eine Grundlage für die Argumentation hat. Eine Begründung für die Höhe der Zahlung erhalten Betroffene aber nicht!
3. Zwischenstand
Mehr als ein dreiviertel Jahr nach der Ankündigung auf der Bischofskonferenz im Herbst 2020 fasste der Eckige Tisch den für Betroffene erschreckenden Stand des Verfahrens in einem Hilferuf an die Deutschen Bischöfe zusammen.
4. Pressekonferenz der UKA
Im Februar 2022 gab es auch eine Pressekonferenz der UKA, in der der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vorgestellt wurde.
In dieser Pressekonferenz wurde nochmals betont, wie wichtig die Formulierung und Argumentation des Antrags sind, weil diese Angaben die einzige Grundlage für die Entscheidungskommission ist.
Darüber hinaus wurde besonders hervorgehoben, dass diejenigen, die die Betroffenen bei der Antragsstellung beraten, keinesfalls Mitarbeiter des jeweiligen Bistums sein können und dürfen, sondern zwingend unabhängig vom Bistum sein müssen.
5. Statistik Bistum Münster
Die Daten und ihre Auswertung beruhen auf der Statistik, die die Interventtionsstelle Ende Juni der Selbsthilfe zugesandt hat:
Da die Durchschnittszahlungen relativ wenig aussagekräftig sind, sind die Zuweisungen der UKA in Unterkategorien aufgeteilt, so dass man leichter erkennen kann, wieviel Betroffene bisher höhere Beträge, wieviel niedrigere Anerkennungszahlungen erhalten haben:
6. Ungleichbehandlung bei der Antragsstellung
Der Bayrische Rundfunk berichtet am 16.08.2022 von deutlich unterschiedlichen Anerkennungszahlungen bei vergleichbarer Leidensgeschichte. https://www.br.de/nachrichten/bayern/katholische-kirche-missbrauchsopfer-monieren-ungleichbehandlung,TEeXK9p
Die UKA rechtfertigt sich für die Ungleichbehandlung mit der unterschiedlichen Darstellung in der Antragsstellung.
Das ist als Begründung nicht hinnehmbar. Denn die UKA hat bis heute die Kriterien für die Formulierung und Bewertung eines Antrags nicht offengelegt. Es ist also reiner Zufall, ob man den Antrag so gestellt hat, wie ihn die UKA für eine angemessene Bewertung benötigt.